Gebäude müssen gemäß gültiger Vorschriften, wie sie beispielsweise in einem rechtsgültigen Bebauungsplan enthalten sind, errichtet werden. Ausnahmen und Befreiungen bei Baugenehmigungen sind jedoch durchaus möglich nach§ 31 BauGB, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen ist und wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Befreiungen sind außerdem möglich, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordern sollten, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben oder wenn ansonsten ein Härtefall eintreten würde. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht.